
Satzung der Gießener Hochschulgesellschaft (Gesellschaft von Freunden und Förderern der Universität Gießen) in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. November 1987
Die Gießener Hochschulgesellschaft e.V. (Gesellschaft von Freunden und Förderern der Universität Gießen) mit Sitz in Gießen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeiten an der Justus-Liebig-Universität Gießen, insbesondere durch:
1. Pflege der Wissenschaften, ausgerichtet nach den Aufgaben der Justus-Liebig-Universität
Gießen,
2. Verbreitung wissenschaftlicher Bildung,
3. Pflege der Beziehungen zwischen der Wissenschaft und dem praktischen Leben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Forschung und Lehre an der Justus-Liebig-Universität Gießen sowie ihrer Kommunikationsmöglichkeiten im nationalen und internationalen Raum.
Die Gießener Hochschulgesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke werden gewonnen:
1. durch die Beiträge der Mitglieder,
2. durch Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Sie erlischt durch den Tod oder durch Austrittserklärung, die mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personen-Vereinigungen werden. Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar des Kalenderjahres fällig, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat,
3. die Hauptversammlung.
Der Vorstand besteht aus 6 Personen. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem 1. Vizepräsidenten/Prorektor und dem Kanzler der Universität und einem weiteren Mitglied; ein Mitglied des Verwaltungsrates kann ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Vorstand wird - mit Ausnahme des 1. Vizepräsidenten/Prorektors und des Kanzlers der Universität - auf drei Jahre gewählt. Die Amtszeit läuft bis zu der Hauptversammlung, die über die Wahl zu entscheiden hat. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Verwaltungsrat jeweils einen Ersatzmann für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung wählen. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Schatzmeister vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen und die Einkünfte der Gesellschaft und verfügt über Anlage und Verwendung gemäß den Beschlüssen der Verwaltungsrates.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Der Verwaltungsrat soll aus mindestens 12 Mitgliedern bestehen. Ständige Verwaltungsratsmitglieder sind der Präsident/Rektor der Universität sowie der Oberbürgermeister der Stadt Gießen (Lahn) oder sein Vertreter. Die übrigen Verwaltungsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt derart, dass die Amtszeit bis zu der Hauptversammlung läuft, die über die Wahl oder Wiederwahl zu entscheiden hat. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Verwaltungsrat für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung einen Ersatzmann wählen. Der Vorsitzende der Verwaltungsrates führt die Bezeichnung Präsident; seine Stellvertreter sind Vizepräsidenten. Die Mitgliederversammlung kann ferner um die Verdienste der Gießener Hochschulgesellschaft e.V. oder um die Universität Gießen selbst besonders verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenpräsidenten des Verwaltungsrates wählen.
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:
a. Projekte von größerem Umfang, die den Zwecken der Gesellschaft entsprechen,
anzuregen,
b. Die Hochschulgesellschaft in materieller Hinsicht zu fördern,
c. Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes gemäß § 9 zu beschließen,
d. Die Höhe des Mindestbeitrags für die Mitgliedschaft festzusetzen,
e. Ehrenmitglieder der Gesellschaft zu ernennen.
Der Verwaltungsrat entscheidet in den ihm durch die Satzung vorbehaltenen Angelegenheiten und in Fragen, die ihm von der Hauptversammlung überwiesen werden. Er prüft den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, hat alle der Hauptversammlung vorzulegenden Anträge vorzubereiten und Vorschläge für die Wahlen zu machen.
Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten oder dessen Stellvertreter einberufen. Auf schriftlich begründeten Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages eine Sitzung einzuberufen. Der Vorstand ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Er hat über alle Angelegenheiten mit zu beraten und über die Verwaltung und Anlage des Vermögens der Gesellschaft zu berichten. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.
Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet alle Jahre im Laufe des Sommerhalbjahres statt. Sie wird von dem Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Der Vorstand muss dies tun, wenn es vom Verwaltungsrat oder von mindestens 20 Mitgliedern unter Angabe einer Tagesordnung beantragt wird. Anträge auf Änderung der Satzung, auf Änderung des Zwecks der Gesellschaft oder auf Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft müssen auf die Tagesordnung gesetzt und in ihrem Wortlaut den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung bekannt gegeben werden.
Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
2. Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
3. Wahl des Vorstandes, der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Präsidenten,
4. Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Anregungen aus dem Kreise der Mitglieder.
Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ergibt sich bei der Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Beschlüsse über Änderung der Satzung können nur gefaßt werden, wenn § 15 Abs. 3 beachtet worden ist; sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Über eine Änderung der Zwecks der Gesellschaft sowie über die Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft kann nur Beschluß gefaßt werden, wenn § 15 Abs. 3 beachtet worden ist und wenn mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Ist die Hauptversammlung beschlußunfähig, weil weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sind, so hat der Vorstand erneut innerhalb von zwei Monaten unter Beachtung von § 15 Abs. 3 eine Hauptversammlung einzuberufen. Diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Ein Beschluß über eine Änderung des Zwecks der Gesellschaft oder über die Auflösung oder Aufhebung des Gesellschaft bedarf auch in dieser Hauptversammlung einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.
Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen durch den Vorstand.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V. Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
